Wie Taxi-heute.de berichtet, hat der Bundesfinanzhof geurteilt, dass für dienstlich genutzte Fahrzeuge immer ein Fahrtenbuch zu führen ist. Andernfalls können die Finanzämter dem Arbeitnehmer, oder in unserem Falle eben dem Taxiunternehmer, die Nutzung des Fahrzeuges mit 1% des Bruttolistenpreises auf das zu versteuernde Einkommen anrechnen.
Im Falle eines Taxiunternehmers dürfte das vereinfachte Fahrtenbuch ausreichend sein. Hierbei sind stets die Anfangs- und Endkilometerstände jeder Schicht zu dokumentieren. Fahrten nach ausserhalb des Pflichtfahrgebietes sind allerdings separat zu erfassen.
Zum Artikel: http://www.taxi-heute.de/Taxi-News/Recht...nstwagen-Regeln