Aufbewahrung von Schichtzetteln
Urteil des Bundesfinanzhofes vom 26.02.2004 – Az.: XI R 25/02 – zu §§ 147, 162 AO, § 22 UStG
Der Bundesfinanzhof hatte sich mit dem Sachverhalt zu befassen, dass bei der Außenprüfung eines Taxiunternehmers Mängel in der Kassenführung, Kassenfehlbeträge und das Fehlen sog. Schichtzettel festgestellt wurde. Das Finanzamt nahm dies zum Anlass einen Jahresumsatz für das Taxi von 100.000 DM zu schätzen und erhöhte dementsprechend die Gewinne in den 3 Streitjahren um rund 20.000 DM. Das Finanzgericht wies die Klage des Unternehmers ab mit dem Argument, dass das Finanzamt wegen des Fehlens der Schichtzettel zur Schätzung, die im Übrigen an der untersten Grenze gelegen habe, berechtigt gewesen wäre. Mit der Revision an den BFH trug der Kläger vor, dass es hinsichtlich der Schichtzettel weder aus dem Einkommenssteuergesetz noch anderen Gesetzen eine Aufzeichnungspflicht gäbe und damit dann auch keine Aufbewahrungspflicht. Die Schichtzettel seien für die Besteuerung bedeutungslos, sie dienten als innerbetriebliche Unterlagen in erster Linie der Kontrolle der angestellten Fahrer. Im Übrigen wäre die Schätzung unzureichend begründet.
Der BFH stellte folgendes fest:
Auch die Einnahmen-Überschussrechnung bei Kleinunternehmen setzt voraus, dass die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Belege nachgewiesen werden.
Auch nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende sind verpflichtet, ihre Betriebseinnahmen gem. § 22 UStG i.V. mit §§ 63bis 68 UStDV einzeln aufzuzeichnen. Zwar sind umsatzsteuerrechtliche Aufzeichnungen keine Aufzeichnungen „nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen" i. S. des § 140 AO. Die Aufzeichnungsverpflichtung aus einem Steuergesetz wirkt aber, sofern dieses Gesetz keine Beschränkung auf seinen Geltungsbereich enthält oder sich eine Beschränkung aus der Natur der Sache nicht ergibt, unmittelbar auch für andere Steuergesetze, also auch für das EStG.
Betriebseinnahmen sind einzeln aufzuzeichnen, dies gilt auch für Bareinnahmen. Zwar sind beispielsweise Einzelhändler aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität davon befreit, ein Taxiunternehmen sei aber mit einem Einzelhandelsunternehmen nicht vergleichbar.
Die Schichtzettel in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen, genügen den sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Mindestanforderungen.
Im Taxigewerbe erstellte Schichtzettel sind deshalb gem. § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren. Werden die Schichtzettel vernichtet, bedeutet dies einen Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht. Sowohl bei Verletzung der Aufbewahrungspflicht als auch bei Verletzung der Aufzeichnungspflicht ist das Finanzamt dem Grunde nach zur Schätzung gem. § 162 Abs. 1 und 2 AO berechtigt.
Die Hinzuschätzungsbeträge sind aber nicht nachvollziehbar, dafür genügt der Hinweis des Finanzgerichts, dass sich die Üblichkeit des geschätzten Umsatzes aus den Erkenntnissen in anderen Verfahren ergebe, nicht. Das Finanzgericht habe vielmehr die Pflicht, die Umstände, die zu dieser Schätzung geführt haben, im Einzelnen darzulegen, damit das Revisionsgericht die Schätzung in der Höhe überprüfen könne.
Somit hat das BFH zwar das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und zurückgewiesen. Die inhaltlichen Feststellungen haben aber gravierende Auswirkungen auf alle nicht buchführungspflichtigen Unternehmen im Gewerbe, denen dringend die Beachtung der Ausführungen des obersten Finanzgerichts nahe zu legen ist.
BZP AR 28 / 04 Thomas Grätz