"Das Landratsamt Ortenaukreis hat den Rahmenvertrag über die Durchführung und Vergütung von Krankenfahrten im Dezember 2006 abgelehnt und festgestellt, dass dieser keine Wirkung entfaltet.
Die AOK hat hiergegen Widerspruch eingelegt, den das Regierungspräsidium Freiburg in seinem Widerspruchsbescheid vom 9.Mai 2007 zurückgewiesen und die Entscheidung des Landratsamtes als rechtmäßig erklärt hat.
Gleichzeitig wurde der Sofortvollzug der Entscheidung des Landratsamtes Ortenaukreis angeordnet. Dieser Punkt hat wesentliche Bedeutung für alle Taxiunternehmer im Ortenaukreis.
Mit Zustellung der Widerspruchsentscheidung am 14.Mai 2007 rechnen alle Taxiunternehmer im Ortenaukreis Krankenfahrten im Tarifgeltungsbereich nach Taxentarif ab."weiterlesen
Dieses Urteil wurde im Juli 2010 letztinstanzlich bestätigt
Zitat
Urteil des VGH wegen Vereinbarkeit von Beförderungsentgelten mit § 51 Abs. 2 PBefG
Mit Urteil vom 29.Juli.2010 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Berufung der AOK Baden-Württemberg gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11.September 2008 zurückgewiesen. Die Klägerin - AOK Baden-Württemberg - hat die Kosten zu tragen, die Revision wird nicht zugelassen.
Mit diesem Urteil wurde das Landratsamt Ortenaukreis, das die Wirksamkeit der Sondervereinbarungen für das Kreisgebiet verhinderte, in seinen Ausführungen bestätigt.
Der gemeinsame Kampf der Ortenauer Taxiunternehmen trägt somit ein weiteres Mal Früchte, wofür sich die Anstrengungen der Vergangenheit allemal gelohnt haben.
Quelle: http://www.ig-taxi-ortenau.de