Es geht auch anders, wär das dem Unternehmer lieber???:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktue...iedriglohn.html
Oder man beginnt die Arbeit, führt möglichst genau Buch über Arbeitsbelastung und Arbeitszeiten, wartet die ersten Lohnzahlungen oder Einarbeitungszeiten ab und klagt dann vor dem Arbeitsgericht auf Nachzahlung des normalen Lohns wegen Sittenwidrigkeit des aufgezwungenen Lohns. Auch diese Klage hat ein Risiko, weil bisher nur Einzelfalle, oft im im- und angelernten Helferbereich, aber auch etwa bei einem jungen Rechtsanwalt, positiv entschieden worden sind. Doch das Risiko ist begrenzt: wenn man gewinnt, profitiert man nicht nur selbst davon. Auch andere können die Entscheidung nutzen und die Behörde kann, wenn sie ihre Praxis nicht ändert, auch strafrechtlich wegen Beihilfe zu diesem Tatbestand verantwortlich gemacht werden. Wenn man verliert, hat man immer noch seine Arbeit, wobei man mit unfreundlichen Reaktionen des Arbeitgebers rechnen muss. Sollte der Arbeitgeber wegen der Klage entlassen, kann die Behörde daraus keine nachteiligen Rechtsfolgen ableiten, solange bei dieser unübersichtlichen Rechtslage Anhaltspunkte für Sittenwidrigkeit geltend gemacht wurden.
Oder Der Strahlsunder Weg:
(....) „Einen dritten Weg beschreitet das Jobcenter Stralsund. Sie bürdet nicht
dem Wucheropfer die. Gegenwehr auf, sondern verklagt eigenhändig Lohnwucherer. Und zwar aufgrund § 115 SGB X. Danach geht, soweit ein Arbeitgeber den Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht (in voller Höhe) erfüllt und deshalb ein Sozialleistungsträger zur Sicherung des Lebensunterhalts einspringen muss, der Lohnanspruch gemäß § 612 Satz 2 BGB i.V.m. § 115 SGB X auf den Sozialleistungsträger über. Das .Arbeitsgericht Stralsund hat den Klagen der ARGE Stralsund wiederholt stattgegeben (z.B. vom 10.2.2009 - 1 Ca 318/08, AuR 2009, S. 12f. mit Anmerkung Rudolf Buschmann und vom 26.1.2010 - 4 Ca )6/09, info also 2010, 5.128 ff. mit Anmerkung Helga Spindler).
Erst aufgrund der Erfolge des Jobcenters Stralsund hat die BA (Bundesagentur für Arbeit) mit einem ››Muster: Restlohn-Klage vor dem Arbeitsgericht« (Anlage 2 zur DA(Dienstanweisung) zu § 33) reagiert. Leistungsträger seien aber erst bei einem Lohn ››deutlich unter 3,- €;gehalten, die nach § 115 SGB X übergegangen Arbeitsentgeltansprüche durchzusetzen« (DA 7.4 zu § 33). Es bleibt das Geheimnis der BA, wie sie zu der»Deutlich unter 3,- €- grenze« kommt. Die Grenze ist angesichts der Tatsache, dass auch Qualifizierte vom SGB II-Träger in sittenwidrig niedrige Löhne gedrückt werden, willkürlich.
Die Folge der DA der BA: die ARGE Stralsund hat bisher keine Nachahmer im Kampf gegen Lohnwucher gefunden. Im Gegenteil: die Deutlich unter 3,- €-Grenze« ist nichts anderes als eine Auffordeug zum risikolosen Lohndumping.“ (....)
****** Ohne LOHNWUCHER ist hier doch gar keine Beschäftigung möglich, dass weiss der Unternehmer, der seine Rechnung genau wie der Arbeitnehmer aufmachen muss, so denkt eben jeder zuerst an sich***********