Können Taxi und Mietwagenunternehmer die Haftung für Wettbewerbsverstößte auf angestellte Fahrer übertragen?
Da dieser "Krieg" in Teilen ja schon länger schwelt, haben viele Unternehmer, sowohl auf Taxi, wie auch Mietwagenseite versucht, sich gegen Fehlverhalten auf Fahrerseite abzusicheren.
Mit anderen Worten: Man kann mich doch nicht belangen, wenn mein Fahrer Mist baut. Hat er ja schließlich für unterschrieben.
Dieser Zahn wurde dem Beklagten in der letzten Verhandlung und somit allen anderen Beteiligten ersteinmal gezogen.
Als die Argumente für eine gütliche Einigung ausgingen, wedelte die Beklagtenvertretung mit jeder Menge Arbeitsverträgen und argumentierte wie oben beschrieben.
Der Richter erläuterte daraufhin, dass man sich nicht auf einen solchen "Vertrag" alleine berufen könne. Dazu gehöre schon weitaus mehr.
Um die "Schuld" auf den Fahrer übertragen zu können, wurden die Hürden bereits in anderen Verfahren sehr hoch gesetzt. Auch in den einschlägigen Kommentaren käme man zu klaren Auffassungen.
Um sich als Unternhemer den Rücken freizuhalten, müßte unter anderem eine lückenlose Fahrerüberwachung durchgeführt werden.
Was lückenlos heißt, wurde nicht erörtert, es dürfte jedoch nicht ausreichen, sich in ein oder zwei Testfahrten davon überzeugt zu haben, dass der Fahrer korrekt handelt.
Lückenlos könnte in Bezug auf Mietwagen z.B. bedeuten, dass sich jeder Fahrer nach Ausführung persönlich, nicht fernmündlich, am Betriebssitz zurückmelden muß, es sei denn, es kommt zu Anschlussaufträgen. Auch die Art der Vermittlung durch eine Zentrale belastet den Unternehmer zusätzlich.
Im Hinblick auf die Tarifpflicht und Bereithaltung bei Taxen könnte dies dann, ebenfals nach meiner Auffassung, beispielsweise der Zwang zu Sitzkontakten und GPS-Überwachung sein.
Zudem sind umfangreiche und regelmäßig wiederkehrende Belehrungen der Fahrer durchzuführen, die zudem dokumentiert werden müssen. (Steht z.B. auch in der Lübecker Taxiordnung)
Stärkstes Argument war jedoch, dass gerade in der, in diesen Branchen üblichen, umsatzabhängigen Bezahlung eine Verlockung gesehen wird, gegen geltendes Recht zu verstoßen.
Mit anderen Worten liebe Taxiunternehmer, nicht nur in den anhängigen Verfahren - aus dem Mist, den Eure Fahrer verbockt haben, kommt ihr nur unter diesen Voraussetzungen heraus.
Und für die Mietwagenunternehmer und -zentralenbetreiber dürfte es ganz haarig werden. Wie will man bei den, uns allen bekannten Vermittlungsystemen der Mietwagenzentralen, auch nur die Hoffnung haben, irgendwas auf die Fahrer abwälzen zu können?
Nicht die ermittelnden Detektive haben in den aktuellen Fällen, so der Vorwurf der Beklagten, Fehlverhalten provoziert, sondern die Fahrer und selbstfahrenden Mietwagenunternehmer werden durch ihre Arbeitgeber und Zentralenbetreiber fortlaufend zu Rechtsverstößen verleitet.
Dieser Beitrag gibt sinngemäß wider und interpretiert anhand der bekannten Sachlage auf dem Lübecker Markt, was im anhängigen Verfahren geäussert wurde. Er stellt keine Rechtsberatung dar und erhebt auch keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit