Nein. Wir schrieben es eigentlich schon im DAS! aber gerne hier nochmal. Anlässlich der Jahrestagung des LV T&M SH in Kiel war ein Dozent des FA SH vor Ort. Seines Zeichens Betriebsprüfer und Ausbilder der übrigen Schleswigholsteinischen Prüfer.
Der alleinfahrende Unternehmer darf eine kassenbuchmäßige Aufzeichung seiner Umsätze vornehmen.
Alle angestellten Fahrer haben nach der, auch durch Urteile bestätigten Rechtsauffassung des FA SH folgendes Aufzuzeichen, Durchzuführen.
[list]Kassenanfangs- und Endbestand
Kilometer Anfangs- und Endstand nach - Achtung! Tacho!!! und
alle Anfangs- und Endstände, Summen nach Taxameter
Jegliche Bareinnahme
Jegliche Barentnahme, geschäftlich, privat, ebenso die entsprechenden Einnahmen
anteilige Lohn- und sonstige Entnahmen[/list:u]
Das wollen die Betriebsprüfe in SH sehen. Jedes fehlende Details ist zunächsteinmal ein Formalmangel. Viele Formalmängel legen nach der Logik des Dozenten Sachmängel nahe.
Weiterhin wird auch ganz plump stochastisch geprüft. Bei 100 Umsätzen 30 mal 7,80? Da stimmt doch was nicht Herr Unternehmer, Erklärung bitte!